3 9. Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde, d.h. am 22. August 2018, stellte der Beschwerdeführer ein separates Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 7. August 2018 im Verfahren CIV_____ des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Dieses Verfahren wird bei der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer ZK 18 410 geführt. Am 17. September 2018 wies die 1. Zivilkammer das Gesuch ab, die Vollstreckbarkeit wurde nicht aufgeschoben. II.