8. Nachdem der Gläubigerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2018 ebenfalls die Möglichkeit gegeben wurde, eine allfällige Stellungnahme einzureichen, beantragte diese mit Eingabe vom 10. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit darauf eingetreten werde. Die Gläubigerin führt zur Begründung aus, dass sich der vorliegenden Beschwerde nicht entnehmen lasse, inwiefern die Pfändungsankündigung gesetzeswidrig sein soll. Es gebe keinen Grund, die provisorische Pfändung abzusetzen oder nochmals zu verschieben.