6. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2018 (Ziff. 2) wurde ausgeführt, dass auf den prozessualen Antrag gemäss Ziff. 2 der Rechtsbegehren nicht näher eingegangen wird. Dieser bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entscheides. 7. Die Vorinstanz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie bringt vor, dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich Verfahrensfehler in der Zwangsvollstreckung gerügt werden könnten. Über materiellrechtliche oder formellrechtliche Fragen könne im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht entschieden werden.