18 EMRK. Die Folgen der gerichtsnotorischen Vorkommnisse und der vorenthaltenen Zahlungen manifestierten sich gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren. Es liege zumindest eine erniedrigende Behandlung vor, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse. In prozessualer Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend gemacht, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht sowie des Anspruchs auf Rechtssicherheit.