Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung vorgenommen, ohne im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Entscheides zu sein, weshalb die Pfändungsankündigung eine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 17 SchKG darstelle. Das unbegründete Dispositiv im Rechtsöffnungsverfahren könne keinesfalls vor Erhalt der Entscheidbegründung vollstreckt werden. Die Pfändungsankündigung sei somit aufzuheben, wenn diese nicht gar nichtig sei. Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK allein oder in Verbindung mit Art. 18 EMRK.