3. Die Gläubigerin stellte am 8. August 2018 per Fax bei der Vorinstanz das Fortsetzungsbegehren sowie das Begehren um provisorische Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1; BAB 4). Sie merkte zudem an, dass der Rechtsöffnungsentscheid zwar vom Schuldner noch angefochten werden könne, dieser aber ohne weiteres rechtskräftig und vollstreckbar sei (Art. 325 ZPO). Die Pfändung wurde dem Beschwerdeführer am Folgetag auf Montag, 27. August 2018, angekündigt (Pfändungsgruppe Nr. _______).