Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Provisorische Pfändung (Art. 83 SchKG) Die Beschwerde nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit, weshalb bereits der lediglich im Dispositiv eröffnete provisorische Rechtsöffnungsentscheid sofort vollstreckbar wird. Die provisorische Pfändung kann daher verlangt werden, sobald der Rechtsöffnungsentscheid eröffnet und die Vollstreckbarkeit nicht durch die Rechtsmittelinstanz aufgeschoben wurde. Erwägungen: I.