18. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG 5 und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Betreibungen Nr. X.________ und Nr. Y.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland nichtig sind.