Liegenschaft + Kosten») festgestellt worden. Zudem hat das Regionalgericht mangels substantiierter Bestreitung vollumfänglich auf den durch den Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt abgestellt, welcher dargelegt hatte, dass keine anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestünden als diejenige im Zusammenhang mit dem Urteil des Stadtgerichts und keine weiteren Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Liegenschaft C.________ ersichtlich seien.