Es steht zwar weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, darüber zu entscheiden, ob eine Forderung zu Recht geltend gemacht wird oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). Nachdem das Regionalgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass im Zusammenhang mit der Rückabwicklung über die Liegenschaft in C.________ keine Forderungen des Gläubigers gegen den Beschwerdeführer bestehen, ist damit einerseits der materielle Nichtbestand der Forderung gemäss Betreibung Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland («Kausa C.________ / Liegenschaft + Kosten») festgestellt worden.