_). Gemäss rechtskräftiger Sachverhaltsfeststellung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau steht das umstrittene Grundstück in C.________ im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Soweit der Gläubiger zu 4/10 Miteigentümer gewesen ist, wurde diese Übertragung mit rechtskräftigem Entscheid des Stadtgerichts D.________ vom 2. Mai 2011 rückabgewickelt. Es steht zwar weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, darüber zu entscheiden, ob eine Forderung zu Recht geltend gemacht wird oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).