ZPO endete die Frist zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids am 14. September 2018. Der Gläubiger hat innert Frist kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb der Entscheid vom 16. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 16.3 Die vorliegend umstrittenen Betreibungen beruhen gemäss den Angaben des Gläubigers auf einer Forderung in der Höhe von CHF 1‘800.00 nebst Zins zu 9% seit dem 1. Juli 2010 für «Umgebungsarbeiten Liegenschaft C.________» (Betreibung Nr. 98035355) sowie auf einer Forderung von CHF 650.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juni 2018 für «Umtriebe causa C.________» (Betreibung Nr. Y.________).