4 sammenhang mit diesem Sachverhalt folglich keine offenen Forderungen mehr gegenüber dem Beschwerdeführer (E. 10). Gemäss Auskunft des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wurde der Entscheid vom 16. Juli 2018 dem Gläubiger am 17. Juli 2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO endete die Frist zur Anfechtung des entsprechenden Entscheids am 14. September 2018.