___ ersichtlich (E. 7). Das Regionalgericht hielt fest, dass der Sachverhalt, wie vom Kläger substantiiert dargelegt, mangels rechtsgenüglicher Bestreitung als erwiesen gelte (E. 9). Es gehe somit davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Schuld, die aus der mit rechtskräftigem Urteil des Stadtgerichts D.________ angeordneten Rückabwicklung des Kaufvertrags entstanden sei, getilgt habe. Der Gläubiger habe im Zu-