Das Urteil sei am 13. Dezember 2011 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe den aus der Verrechnung des zurückzuerstattenden Kaufpreises von EUR 16‘500.00 mit der Prozesskostenentschädigung von EUR 3‘158.06 resultierenden Betrag am 24. April 2012 an den Gläubiger überwiesen. Damit sei die Forderung des Gläubigers getilgt worden. Es bestünden keine anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als diejenige im Zusammenhang mit dem Urteil des Stadtgerichts und es seien keine weiteren Forderungen des Gläubigers gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Liegenschaft C.________ ersichtlich (E. 7).