Auf Klage des Beschwerdeführers hin habe das Stadtgericht D.________ mit Urteil vom 2. Mai 2011 entschieden, dass die Übertragung der Liegenschaft an den Gläubiger nicht gültig zustande gekommen sei und es habe deswegen die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die entsprechende Berichtigung des Grundbuches angeordnet. Der Beschwerdeführer sei dabei verpflichtet worden, dem Gläubiger den Kaufpreis von EUR 16‘500.00 zurückzuerstatten und der Gläubiger sei zur Leistung einer Parteikostenentschädigung verurteilt worden. Das Urteil sei am 13. Dezember 2011 rechtskräftig geworden.