Der Sachverhalt war vom Beschwerdeführer wie folgt beschrieben worden: Er habe dem Bruder des Gläubigers im Juni 2000 ein Darlehen gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die seither geschuldeten Zinszahlungen sei dem Beschwerdeführer 2004 ergänzend zum ursprünglichen Darlehensvertrag ein Kaufrecht für ein im Alleineigentum des Bruders des Gläubigers stehendes Grundstück im Rohbau in C.________ eingeräumt worden. Dieses Kaufrecht sei vom Beschwerdeführer ausgeübt worden, als der Bruder des Gläubigers mit den Zahlungen in Verzug geraten sei. Die Liegenschaft sei auf den Kläger übertragen worden.