Die Ziffer 1 des Dispositivs lautet wie folgt: « […] Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit der gemäss rechtskräftigem Urteil des Stadtgerichts D.________ vom 02.05.2011 im Verfahren P.20.225/2010/34 gerichtlich angeordneten Rückabwicklung des Kaufvertrags der Parteien vom 14.03.2008 über die Liegenschaft C.________ (Parzellennummer: C.________ 976) keine Forderungen des Beklagten gegen den Kläger, insbesondere keine Forderung von CHF 13‘080.00 zuzüglich Zins zu 9% seit 01.04.2008, bestehen.»