16. 16.1 Bereits dem Beschwerdeverfahren ABS 17 109 lag die Rüge einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung des Beschwerdeführers durch den Gläubiger zugrunde. Damals hatte der Gläubiger eine Forderung von CHF 13‘080.00 nebst Zins zu 9% seit 1. April 2008 geltend gemacht und als Forderungsgrund «Kausa C.________ / Liegenschaft + Kosten» angegeben (Betreibung Nr. Z.________ des Betreibungs-