Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit der Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 483; Entscheid des Bundesgerichts 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1).