14. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht der seit acht Jahren immer im Zusammenhang mit der Liegenschaft C.________ in Ungarn eingereichten Betreibungen, die vom Gläubiger nie weitergeführt worden und teilweise nach Einleitung von entsprechenden negativen Feststellungsverfahren wieder zurückgezogen worden seien, sei es offensichtlich, dass die nun erneut im gleichen Zusammenhang eingeleitete Betreibung ausschliesslich der Schikanierung des Beschwerdeführers diene. Dies sei ein Racheakt und damit offensichtlich rechtsmissbräuchlich.