12. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 und Art. 22 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1). 13. Wird das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds geltend gemacht, gilt die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht. Die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen kann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).