Nachdem das Zivilgericht im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mangels substantiierter Bestreitung des Sachverhalts durch den angeblichen Gläubiger rechtskräftig festgestellt hat, dass zwischen den Parteien aus der Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes keine Forderungen mehr bestehen und dass zwischen ihnen keine anderen Rechtsbeziehungen ersichtlich sind, erweisen sich weitere Betreibungen in diesem Zusammenhang als rechtsmissbräuchlich (E. 16 und 17). Erwägungen: