1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, als die Pfändungsurkunde bzw. der Verlustschein vom 25. April 2018 in der Betreibung Nr. ________ (Verlustscheins Nr. ________) aufgehoben wird. Die Sache wird an das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental zu weiteren Abklärungen und Neuberechnung der Lohnpfändungsquote im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.