Ferner wurde das Eingriffsprivileg im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft, sondern wird allenfalls Gegenstand vor dem Betreibungsamt sein. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Das Gebot der Waffengleichheit führt nicht automatisch dazu, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person Anspruch auf einen Anwalt hat, falls die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (BGE 112 Ia 7 E. 2c S. 11; Urteil des Bundesgerichts 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5). 14 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: