CHF 320.70 KVG-Prämien; CHF 220.00 auswärtige Verpflegung) auszugehen. Bei einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 2‘345.15 resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 451.80, respektive in einem Jahr von CHF 5‘421.60. Da gegenwärtig keine Einkommenspfändung läuft, ist der Schuldner somit in der Lage, seinen Anwalt für das Verfassen der 7-seitigen Stellungnahme (inkl. Deckblatt und letzte Seite, welche lediglich die Unterschrift und Hinweise enthält) zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.