Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers respektive des Schuldners im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371), wobei der Schuldner mitwirkungspflichtig ist. 23.3 Als einzigen Nachweis für seine Bedürftigkeit reicht der Schuldner die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes vom 25. April 2018 ein, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die Aufsichtsbehörde ist durch diese Berechnung nicht gebunden.