SchKG m.w.H.). 23.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Verfahrenskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers respektive des Schuldners im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371), wobei der Schuldner mitwirkungspflichtig ist.