22. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Präsident (vgl. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indessen nicht und ist aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll. 23. 23.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfas-