21. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG) und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Das vom Schuldner gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich lediglich unter dem Aspekt der Tragung der eigenen Anwaltskosten zu prüfen.