20. Das Betreibungsamt stellte in seiner Existenzminimumsberechnungs dem Einkommen des Schuldners inkl. Ausbildungszulagen von CHF 2‘635.15 Lebenskosten von CHF 3‘228.30 gegenüber. Daraus resultierte ein Manko von CHF 593.15. Der Schuldner geht demgegenüber von einem Manko von CHF 883.15 aus, da er die Ausbildungszulagen nicht berücksichtigt. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Schuldner dem Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen für die Monate Dezember 2017, Januar 2018 und März 2018 weitergeleitet hat (Belastungsanzeigen vom 15. Januar 2018 und 13. Februar 2018 [BB 9] sowie vom 6. April 2018 [BB 21]).