11 natlich CHF 900.00 als Hauswart an der G.________ (Adresse) (Kontoauszug der J.________ (Bank) vom 1. Mai 2016 bis 31. Mai 2016, BB 7). Im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs verfügte das Betreibungsamt über die Angaben des Schuldners, wonach er an 4-5 Arbeitstagen pro Woche seiner Arbeit als Taxifahrer nachgehe. Dem Betreibungsamt ist folglich kein Fehlverhalten vorzuwerfen, wenn es nicht weitere Abklärungen zu möglichen weiteren Einnahmequellen getätigt hat.