18. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Höhe der berücksichtigten Krankenkassenprämien des Schuldners. Soweit verständlich geht der Beschwerdeführer in seiner Replik nun ebenfalls davon aus, dass die vom Betreibungsamt berücksichtigten Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 320.70 pro Monat belegt sind (vgl. Replik, Rz. 17). Diese ergeben sich aus den vom Betreibungsamt eingereichten Beilagen 9 und 10. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich und entsprechend ist auch der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Edition einer aktuellen Krankenkassenabrechnung des Schuldners abzuweisen.