17. Dass der Schuldner trotz eines Arbeitspensums von 80 % nicht nur an vier, sondern manchmal auch an fünf Arbeitstagen pro Woche arbeitet, wird vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten. Er macht lediglich pauschal geltend, bei einem 80 %-Pensum könne für die auswärtige Verpflegung nur mit 17,6 Arbeitstagen gerechnet und folglich maximal CHF 176.00 pro Monat berücksichtigt werden. Das Betreibungsamt hat sein Ermessen nicht überschritten, wenn es im Bedarf des Schuldners für die auswärtige Verpflegung durchschnittlich CHF 220.00 berücksichtigt. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. B1, Beilage 1, Ziff.