Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt - insbesondere unter Berücksichtigung der E-Mail der Lebenspartnerin - die Übernahme der Hotelkosten als zur Verrechnung gebrachter Mietzins berücksichtigt hat. Im Betrag für die Hotelkosten ist jedoch auch der eigene Anteil des Schuldners enthalten, respektive beträgt der Anteil der Lebenspartnerin an den Ferienkosten lediglich CHF 608.00 und kann man sie auch nur in diesem Umfang die Zahlung mit Mietkosten verrechnen.