16. 16.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, für die Wohnkosten komme ausschliesslich die Lebenspartnerin des Schuldners auf, weshalb ihm keine Kosten anzurechnen seien. In seiner Replik hält er dafür, dem Schuldner monatliche Wohnkosten von CHF 183.00 anzurechnen (vgl. Ziff. 7 oben). 16.2 Zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt zu Recht den Nachweis der Mietzinszahlung für drei Monate vor der Pfändung als erbracht betrachtet hat. 16.3 Die Lebenspartnerin führt in ihrer E-Mail vom 6. April 2018 (BB 6) an Rechtsanwalt L._____