Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Angesichts des Missverhältnisses zwischen Einkommen und durch den Schuldner geltend gemachten Berufsauslagen wird das Betreibungsamt bei dieser Gelegenheit auch der Frage nachgehen können, ob dem Schuldner allenfalls ein Stellenoder ein Wohnortwechsel zuzumuten ist, damit er die Arbeitswegkosten reduzieren kann.