Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der J.________ (Bank) betreffend das Privatkonto des Schuldners ist ersichtlich, dass der Schuldner in unregelmässigen Abständen an verschiedenen Tankstellenshops Zahlungen getätigt hat. Ob er das Geld für Benzin oder für andere Sachen ausgegeben hat, kann daraus nicht eruiert werden. Da der Schuldner bisher vom Betreibungsamt noch keine Gelegenheit erhalten hat, unter diesem Aspekt seine allfälligen Arbeitswegkosten zu belegen, ist die Sache an das Betreibungsamt zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.