Über ein eigenes Auto verfügt er nicht. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ein Auto, das nicht dem Schuldner persönlich gehört, nicht «Kompetenzgut» i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG darstellen kann. Da jedoch aufgrund der Arbeitszeiten die Benützung des öffentlichen Verkehrs (ÖV) nicht möglich ist und entsprechend eine Berücksichtigung der ÖV-Kosten nicht in Frage kommt, sind ihm jene Kosten anzurechnen, die ihm tatsächlich durch die Benützung des Autos der Lebenspartnerin anfallen. Diese hat er zu belegen. Es kann folglich nicht mit einer Pauschale pro Kilometer gerechnet werden.