15. 15.1 Umstritten sind die Kosten für den Arbeitsweg des Schuldners. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen nicht davon aus, dass der Schuldner das Taxi seines Arbeitsgebers für seinen Arbeitsweg benutzen kann. Ferner ist es unrealistisch, dass er just zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende einen Kunden hat, der ein Taxi für dieselbe Strecke wie sein Arbeitsweg benötigt. Der Schuldner benutzt hingegen gemäss Angaben des Betreibungsamtes und seinen eigenen Angaben das Auto seiner Lebenspartnerin für den Arbeitsweg. Über ein eigenes Auto verfügt er nicht.