Da, wie nachfolgend noch ausgeführt wird, die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurückzuweisen ist, kann der Beschwerdeführer seine Darlegungen zum Eingriffsprivileg bei dieser Gelegenheit vor dem Betreibungsamt einbringen. Das Betreibungsamt hat diesfalls nach der Formel des Bundesgerichts eine neue Berechnung der pfändbaren Lohnquote vorzunehmen. Bei unbestimmtem respektive variablem Einkommen lautet die Formel zur Berechnung der pfändbaren Quote in Prozenten wie folgt (BGE 74 III 46; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.