Allerdings ist zu bemerken, dass das Betreibungsamt nicht von sich aus ohne konkrete Anhaltspunkte von Amtes wegen Abklärungen vornehmen muss, ob allenfalls die Voraussetzungen für ein sog. Eingriffsprivileg gegeben sind. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer (vgl. BB 2) das Betreibungsamt spätestens mit dem Fortsetzungsbegehren auf diesen Umstand hinweisen und entsprechende Unterlagen, insbesondere auch zu seinem Einkommen und Notbedarf, einreichen müssen. 14.2