THOMAS WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 64 zu Art. 93 SchKG) besteht aus Sicht der Aufsichtsbehörde kein Grund, von der klaren und bewährten Bundesgerichtspraxis abzuweichen. Allerdings ist zu bemerken, dass das Betreibungsamt nicht von sich aus ohne konkrete Anhaltspunkte von Amtes wegen Abklärungen vornehmen muss, ob allenfalls die Voraussetzungen für ein sog. Eingriffsprivileg gegeben sind.