Das Gleiche gilt für nachträgliche Beweisergänzungen (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). Auch dem Gläubiger steht das Recht zu, ein Revisionsbegehren zu stellen. Dieses ist beim Betreibungsamt anzubringen (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 54 zu Art. 93 SchKG).