Diese Nachweispflicht soll verhindern, dass dem Existenzminimum Ausgaben zugeschlagen werden, die der Schuldner bloss behauptet, möglicherweise aber nicht dem angegebenen Zweck zuführt, wodurch die pfändenden Gläubiger geschädigt würden (BGE 121 III 20 E. 3 S. 22 ff.; Effektivitätsgrundsatz). 13.3 Ändern sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse, so ist die Pfändung revisionsweise diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Das Gleiche gilt für nachträgliche Beweisergänzungen (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23).