7 Quittungen, Post- oder Bankkontoauszüge oder eine Zahlungsbestätigung des Versicherers in Frage. Blosse Fakturen oder Vertragspolicen genügen für den Zahlungsnachweis nicht - sie vermögen nur die Zahlungspflicht, nicht aber erfolgte Zahlungen zu beweisen. Diese Nachweispflicht soll verhindern, dass dem Existenzminimum Ausgaben zugeschlagen werden, die der Schuldner bloss behauptet, möglicherweise aber nicht dem angegebenen Zweck zuführt, wodurch die pfändenden Gläubiger geschädigt würden (BGE 121 III 20 E. 3 S. 22 ff.;