Dabei muss es sich jedoch um tatsächlich geschuldete und effektiv bezahlte Auslagen handeln, was der Schuldner anhand schriftlicher Belege nachzuweisen hat. Einfachheitshalber - da die Betreibungsbehörde den Zahlungsverkehr des Schuldners nicht ständig überwachen kann - begnügt sich die Praxis mit einem Zahlungsnachweis für die drei letzten Monate vor der Pfändung. Als Beweismittel kommen