13.2 Lebensnotwendige Auslagen wie Mietzins oder Krankenkassenprämien etc., die nicht im richtlinienmässigen Grundnotbedarf enthalten sind, können als individuelle Zuschläge berücksichtigt werden (Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009; Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Nr. B 1 vom 1. Januar 2011, Ziffern II 1 bis 8). Dabei muss es sich jedoch um tatsächlich geschuldete und effektiv bezahlte Auslagen handeln, was der Schuldner anhand schriftlicher Belege nachzuweisen hat.