12. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angehoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2018 zugestellt. Die am 2. Mai 2018 der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde erfolgte fristgerecht. III.