11. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Deshalb ist auch das Vorbringen von Noven zulässig. Die nachträglich eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers wie auch des Schuldners sind somit zuzulassen. Zudem wendet die Aufsichtsbehörde das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG).